Impressum: die Pflichtangaben, vollständig erklärt

Ins Impressum gehören nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz: Name und Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Kontakt mit E-Mail und einem zweiten schnellen Weg, Registerangaben, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bei zulassungspflichtigen Berufen die Kammer samt Berufsbezeichnung. Es muss von jeder Seite in zwei Klicks erreichbar sein.
- Grundlage ist seit 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das Telemediengesetz abgelöst hat. Die Pflichten selbst sind weitgehend gleich geblieben.
- „impressum pflichtangaben" wird rund 1.000 Mal im Monat gesucht, bei einem niedrigen Wettbewerbsindex von 32 (eigene Auswertung über DataForSEO, August 2026).
- Eine E-Mail-Adresse ist Pflicht. Ein reines Kontaktformular genügt nicht.
- Handwerksbetriebe mit zulassungspflichtigem Gewerk müssen Kammer, Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat nennen.
- Das Impressum muss ohne Suchen erreichbar sein: ein Klick aus dem Fußbereich, klar benannt.
- Fehlende Angaben sind abmahnfähig und können ein Bußgeld nach sich ziehen.
- Auch Profile in sozialen Netzwerken brauchen ein Impressum oder einen Verweis darauf.
Das Impressum ist die Seite, die niemand gestalten will und jeder braucht. Sie ist zugleich die häufigste Fehlerquelle für Abmahnungen, nicht weil das Thema schwer wäre, sondern weil es einmal angelegt und dann fünf Jahre nicht mehr angesehen wird.
Dieser Beitrag listet die Pflichtangaben auf und benennt die Punkte, an denen es bei Betrieben regelmäßig hakt.
Wer braucht überhaupt ein Impressum?
Jeder, der einen digitalen Dienst geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt anbietet. Das ist weiter gefasst, als viele denken: Es genügt, dass die Website geschäftlichen Zwecken dient. Sie muss nichts verkaufen.
Eine reine Betriebswebsite mit Leistungsübersicht und Kontaktformular braucht also ein Impressum. Ausgenommen sind ausschließlich private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug, und die Grenze ist schmaler, als sie klingt.
Dasselbe gilt für Profile bei Facebook, Instagram oder LinkedIn: Auch dort sind die Angaben erforderlich, wobei ein deutlich erkennbarer Verweis auf das Impressum der Website genügt.
Welche Angaben sind zwingend?
Die Liste nach § 5 DDG, in der Reihenfolge, in der sie üblicherweise aufgeschrieben wird:
- Name und Anschrift. Bei Gesellschaften die Firma laut Register, dazu eine ladungsfähige Anschrift. Ein Postfach genügt nicht.
- Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Bei GmbH und UG die Geschäftsführer, bei GbR alle Gesellschafter.
- Kontaktangaben. E-Mail-Adresse und ein weiterer Weg, der schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht, üblich ist die Telefonnummer.
- Registerangaben. Handelsregister oder Genossenschaftsregister mit Registergericht und Nummer, sofern eingetragen.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Die Steuernummer gehört ausdrücklich nicht hinein.
- Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer Zulassung bedarf.
- Kammer, Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat bei reglementierten Berufen samt Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen.
- Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte, wenn die Seite solche enthält, ein regelmäßig gepflegter Blog kann darunterfallen.
- Nur ein Kontaktformular, keine E-Mail
- Steuernummer statt USt-IdNr.
- Postfach als Anschrift
- Impressum nur im Menü einer Unterseite
- Angaben stammen vom Vorgänger-Betrieb
- E-Mail-Adresse im Klartext
- USt-IdNr., Steuernummer weglassen
- Ladungsfähige Anschrift
- Aus dem Fußbereich jeder Seite erreichbar
- Jährlich geprüft und aktualisiert
Was für Handwerksbetriebe zusätzlich gilt
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung ausübt, Elektro, Sanitär-Heizung-Klima, Kfz, Maurer und weitere, muss zusätzlich angeben:
- Die zuständige Handwerkskammer mit Anschrift
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung, etwa „Elektrotechnikermeister"
- Den Staat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde, also in der Regel Deutschland
- Einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, üblicherweise mit Verweis auf die Handwerksordnung
Diese vier Punkte fehlen in der Praxis am häufigsten. Sie sind zugleich die, die von spezialisierten Abmahnern gezielt gesucht werden, weil sie leicht zu prüfen sind.
Impressum einmal prüfen lassen?
Wir sehen es uns zusammen mit Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweis an. Dreißig Minuten, kostenlos, mit dem klaren Hinweis, wann eine anwaltliche Prüfung nötig ist.
Analysegespräch buchenWie muss das Impressum erreichbar sein?
Die Rechtsprechung verlangt: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. In der Praxis heißt das:
- Ein Verweis im Fußbereich jeder Seite, nicht nur der Startseite
- Klar benannt: „Impressum". Bezeichnungen wie „Über uns", „Kontakt" oder „Rechtliches" genügen nicht
- In höchstens zwei Klicks erreichbar
- Auch auf dem Handy sichtbar, nicht hinter einem eingeklappten Bereich versteckt
Ein verbreiteter Fehler: Das Impressum liegt im Menü, aber nicht im Fußbereich, und ist auf dem Handy nur nach mehrmaligem Aufklappen zu finden. Das kann bereits die Anforderung der unmittelbaren Erreichbarkeit verfehlen.
Der letzte Schritt kostet zwei Minuten und verhindert den häufigsten Fall: Angaben, die nach einem Wechsel der Rechtsform nie angepasst wurden.
Was passiert bei Fehlern?
Zwei Wege, und beide sind unangenehm:
- Abmahnung durch einen Wettbewerber oder Verband. Sie ist mit Kosten verbunden und verlangt eine Unterlassungserklärung, die Sie langfristig bindet.
- Bußgeld durch die zuständige Behörde. Nach dem DDG sind Beträge bis in den fünfstelligen Bereich möglich; in der Praxis liegt es meist deutlich darunter.
Der Aufwand für eine Prüfung steht dazu in keinem Verhältnis. Eine Stunde einmal im Jahr genügt in den allermeisten Fällen.
Ein Muster für einen Handwerksbetrieb
Zur Veranschaulichung ein vollständiger Aufbau für einen eingetragenen Einzelbetrieb im zulassungspflichtigen Handwerk. Die Angaben sind erfunden, die Struktur ist übertragbar.
Angaben gemäß § 5 DDG Mustermann Elektrotechnik e.K. Inhaber: Max Mustermann Beispielstraße 12 71522 Backnang
Kontakt Telefon: 07191 123456 E-Mail: info@mustermann-elektro.de
Registereintrag Eingetragen im Handelsregister Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE123456789
Berufsrechtliche Angaben Gesetzliche Berufsbezeichnung: Elektrotechnikermeister Verliehen in: Deutschland Zuständige Kammer: Handwerkskammer Region Stuttgart, Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart Es gelten die Handwerksordnung und die Elektrotechniker-Meisterverordnung.
Verantwortlich für den Inhalt Max Mustermann, Anschrift wie oben
Wer eine GmbH führt, ersetzt den Inhaber durch die Geschäftsführer und HRA durch HRB. Wer nicht im Register steht, lässt den Block Registereintrag weg, aber nicht die Anschrift.
Impressum in sozialen Netzwerken
Auch ein geschäftlich genutztes Profil bei Facebook, Instagram oder LinkedIn braucht die Angaben. Ein Verweis auf das Impressum der Website genügt, wenn er zwei Bedingungen erfüllt:
- Er ist deutlich als Impressum erkennbar, nicht als beliebiger Link unter mehreren.
- Er führt direkt auf die Impressumsseite, nicht auf die Startseite.
In der Praxis heißt das: In das Feld für die Website gehört die vollständige Adresse der Impressumsseite, und in der Beschreibung steht das Wort „Impressum" davor. Bei Facebook-Seiten gibt es dafür ein eigenes Feld unter den Seiteninfos.
Dasselbe gilt für Profile bei Bewertungsportalen und für Einträge in Verzeichnissen, sofern Sie sie selbst pflegen. Das Google-Unternehmensprofil ist davon nicht betroffen, weil es kein eigenes Angebot von Ihnen ist, die Website-Adresse dort sollte trotzdem stimmen.
Häufige Fragen
Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?
Nein. Die E-Mail-Adresse ist ausdrücklich vorgesehen und muss im Klartext lesbar sein. Ein Formular kann zusätzlich angeboten werden.
Darf ich die E-Mail-Adresse als Bild einbinden, wegen Spam?
Davon ist abzuraten. Sie muss ohne Hürde nutzbar sein; ein Bild erschwert das und ist für Vorlesesoftware unlesbar. Gegen Spam hilft ein Filter, keine Verschleierung.
Brauche ich als Einzelunternehmer einen Handelsregistereintrag im Impressum?
Nur wenn Sie tatsächlich eingetragen sind. Nicht eingetragene Einzelunternehmer nennen Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift.
Was ist mit dem Verweis auf die Streitschlichtung?
Die frühere OS-Plattform der EU wurde 2025 eingestellt; der Verweis darauf ist damit entfallen. Der Hinweis zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG kann je nach Betrieb weiterhin einschlägig sein.
Muss die Datenschutzerklärung ins Impressum?
Nein, sie ist eine eigene Seite mit eigener Rechtsgrundlage. Beide sollten aus dem Fußbereich erreichbar sein, aber nicht vermischt werden.
Der nächste Schritt
Öffnen Sie Ihre Website auf dem Handy, gehen Sie auf eine beliebige Unterseite und suchen Sie das Impressum. Wenn Sie länger als zehn Sekunden brauchen, ist das der erste Punkt auf Ihrer Liste.
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Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit über die eigenen Pflichten hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für IT-Recht.